Der kalifornische Generalstaatsanwalt gibt Leitlinien zum Verbot von aromatisiertem Tabak heraus, einschließlich Produktliste und Strafen für Verstöße
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Der Generalstaatsanwalt von Kalifornien gibt Leitlinien zum Verbot von aromatisiertem Tabak heraus, einschließlich einer Produktliste und Strafen für Verstöße

Der kalifornische Generalstaatsanwalt hat Durchsetzungsrichtlinien für das Verbot von aromatisiertem Tabak herausgegeben, darunter die Erstellung einer Liste der zum Verkauf zugelassenen geschmacksneutralen Tabakprodukte und zivilrechtliche Sanktionen für illegale Verkäufe, die 2025 in Kraft treten werden.
Am 20. Dezember gab die kalifornische Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass der Generalstaatsanwalt des Bundesstaates, Rob Bonta, Leitlinien herausgegeben hat, um Unternehmen im gesamten Bundesstaat dabei zu helfen, das neue Gesetz zum Verbot von aromatisiertem Tabak einzuhalten.
Nach dem neuen Gesetz werden mit dem Gesetzentwurf 3218 (AB 3218) des Parlaments ab dem 1. Januar 2025 neue Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage des Verbots von aromatisiertem Tabak aus dem Jahr 2019 (SB 793) ergriffen, das von der Generalstaatsanwaltschaft verwaltet wird und eine Liste aller Maßnahmen erstellt geschmacksneutrale Tabakerzeugnisse zum Verkauf zugelassen.
Der Generalstaatsanwalt sagte:
„Aromatisierte Tabakprodukte machen in unserem Bundesstaat weiterhin kleine Kinder abhängig. Es bedarf einer gemeinsamen Anstrengung, einschließlich staatlicher und lokaler Strafverfolgungsbehörden, um den illegalen Zugang zu diesen Produkten zu bekämpfen. Dieses neue Gesetz wird meinem Büro die Unterstützung geben, die es benötigt, um diese Produkte anzubieten.“ Wir sind für illegale Verkäufe verantwortlich und helfen Verkäufern, die ihren Pflichten nachkommen möchten, die gesetzlichen Bestimmungen vollständig einzuhalten.
Der Gesetzentwurf 3218 des Parlaments würde die vollständige Einhaltung des Verbots von aromatisiertem Tabak durch Folgendes sicherstellen:
Erstellung einer öffentlich zugänglichen Liste aller nicht aromatisierten Tabakerzeugnisse, die gemäß den staatlichen Beschränkungen für aromatisierten Tabak zum Verkauf zugelassen sind;
Ermächtigung des Generalstaatsanwalts, zivilrechtliche Sanktionen für den Verkauf von Produkten zu verhängen, die nicht auf der „Liste der geschmacksneutralen Produkte“ stehen;
Beschlagnahme von Produkten, die nicht auf der „Liste der geschmacksneutralen Produkte“ stehen, um staatliche oder lokale Strafverfolgungsbehörden bei ihren Durchsetzungsbemühungen zu unterstützen;
Überarbeitung der Definition verbotener „aromatisierter Aromen“, um insbesondere Produkte mit Mentholgeschmack sowie andere Aromen einzuschließen, die „für den Durchschnittsverbraucher wahrnehmbar“ sind.



