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Bekanntmachung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe detaillierter Regeln für die Verwaltung der Logistik elektronischer Zigaretten und zur Auslegung von Richtlinien

Bekanntmachung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe detaillierter Regeln für die Verwaltung der Logistik elektronischer Zigaretten und zur Auslegung von Richtlinien

国家烟草专卖局关于修订印发电子烟物流管理细则的通知及政策解读

Am 11. August veröffentlichte die offizielle Website der staatlichen Tabakmonopolverwaltung eine politische Auslegung der „Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten“ und eine Mitteilung zur Überarbeitung und Herausgabe der Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten, wobei der Originaltext im Anhang beigefügt war.

Am 11. August veröffentlichte die offizielle Website der staatlichen Tabakmonopolverwaltung eine politische Auslegung der „Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten“ und eine Mitteilung zur Überarbeitung und Herausgabe der Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten. Im Folgenden der Originalinhalt:

Politische Interpretation der „Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten“

Um das Logistikverhalten für elektronische Zigaretten weiter zu standardisieren und das Überwachungsniveau für neue Tabakprodukte wie elektronische Zigaretten zu verbessern, hat die staatliche Tabakmonopolverwaltung die „Regeln für das Logistikmanagement elektronischer Zigaretten“ überarbeitet und herausgegeben.

Die überarbeiteten „Regeln für das Logistikmanagement elektronischer Zigaretten“ umfassen allgemeine Regeln, das Logistikmanagement von Produktionsverbindungen für elektronische Zigaretten, das Logistikmanagement von Großhandelsverbindungen für elektronische Zigaretten, das Logistikmanagement von Import- und Exportverbindungen für elektronische Zigaretten, Aufsicht und Inspektion sowie ergänzende Bestimmungen und umfassen insgesamt sechs Kapitel und 32 Artikel. Die Hauptinhalte sind: Erstens werden die anwendbaren Ziele des Logistikmanagements für elektronische Zigaretten erläutert. Zweitens werden die Lager-, Transport- (Verteilungs-) und Lieferspezifikationen für jede Verbindung der Produktion und des Betriebs elektronischer Zigaretten erläutert. Drittens werden die allgemeinen Grundsätze des Logistikmanagements von Unternehmen für den Großhandel elektronischer Zigaretten, die Einstellungen der Logistikknoten, die Logistikbetriebsarten, die Konfiguration der Vertriebsfahrzeuge und die relevanten Qualifikationsanforderungen der Logistikdienstleister erläutert. Viertens werden die Aufsichts- und Inspektionsmethoden der Verwaltungsabteilungen des Tabakmonopols in Bezug auf die Logistik elektronischer Zigaretten erläutert.

Bekanntmachung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe der Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten

Alle Tabakmonopolbüros der Provinzen:

Um das Logistikverhalten bei elektronischen Zigaretten weiter zu standardisieren und das Überwachungsniveau für neue Tabakprodukte wie elektronische Zigaretten zu verbessern, werden Ihnen jetzt die überarbeiteten „Logistikmanagementregeln für elektronische Zigaretten“ herausgegeben. Bitte befolgen Sie diese.

Regeln für das Logistikmanagement von E-Zigaretten


Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Um die Logistik von E-Zigaretten zu regeln, werden diese Regeln in Übereinstimmung mit dem Tabakmonopolgesetz der Volksrepublik China, den Vorschriften zur Umsetzung des Tabakmonopolgesetzes der Volksrepublik China, den Maßnahmen zur Verwaltung von Tabakmonopolgenehmigungen (Anordnung Nr. 36 des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie), den Maßnahmen zur Verwaltung von elektronischen Zigaretten (Bekanntmachung Nr. 1 der staatlichen Tabakmonopolverwaltung im Jahr 2022) und anderen Gesetzen, Vorschriften, Regeln und normativen Dokumenten formuliert.

Artikel 2 Diese Regeln gelten für die Verwaltung der Lagerung, Sortierung, des Transports und des Vertriebs von E-Zigarettenprodukten, Zerstäubern, Nikotin für E-Zigaretten und Nikotinrohstoffen für E-Zigaretten.

Artikel 3 Hersteller elektronischer Zigaretten, Hersteller von Zerstäubern, Nikotinhersteller für elektronische Zigaretten, Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten) und zugehörige Dienstleister müssen gemäß den gesetzlichen Anforderungen relativ feste Logistikknoten einrichten, Lagerung, Sortierung, Transport und Vertrieb streng regeln und sich auf Informationssysteme für elektronische Zigaretten verlassen, um Dateninformationen zu sammeln, zu pflegen und hochzuladen, das Sicherheitsmanagement zu stärken und Sicherheitsverantwortungen umzusetzen.

Artikel 4: Ein Logistiksystem für elektronische Zigaretten mit standardisierter Verwaltung, sicheren und kontrollierbaren, effizienten und stabilen Dienstleistungen einrichten und verbessern; die Planung, Standardisierung und Anwendung neuer Technologien im Zusammenhang mit der Logistik elektronischer Zigaretten fördern und eine reibungslose und standardisierte Logistik elektronischer Zigaretten fördern.

Kapitel II Logistikmanagement der Produktionsverbindungen für elektronische Zigaretten

Artikel 5 Für den Transport von Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten gelten die einschlägigen Bestimmungen zur Verwaltung von Transportgenehmigungen für Tabakmonopolprodukte. Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, und Hersteller von Nikotin für elektronische Zigaretten müssen Transportgenehmigungen für Tabakmonopolprodukte gemäß den Vorschriften beantragen und verwenden.

Artikel 6 Hersteller von elektronischen Zigaretten, Hersteller von Zerstäubern und Hersteller von Nikotin für elektronische Zigaretten müssen beim Versand inländischer Produkte für elektronische Zigaretten, Zerstäuber und Nikotin für elektronische Zigaretten gemäß dem auf der Nationalen einheitlichen Handelsmanagementplattform für elektronische Zigaretten (nachfolgend als Handelsplattform bezeichnet) unterzeichneten Transaktionsvertrag (einschließlich Bestellungen, siehe unten) relevante Logistikdokumente auf der Handelsplattform erstellen, und Importeure von elektronischen Zigaretten müssen beim Versand inländischer Produkte für elektronische Zigaretten gemäß dem auf der Nationalen einheitlichen Handelsmanagementplattform für elektronische Zigaretten (nachfolgend als Handelsplattform bezeichnet) unterzeichneten Transaktionsvertrag (einschließlich Bestellungen, siehe unten) relevante Logistikdokumente auf der Handelsplattform erstellen.

Hersteller elektronischer Zigaretten müssen beim Versand inländischer elektronischer Zigarettenprodukte den Code zur Registrierung scannen und eine Verbindung zwischen dem Produkt-QR-Code und dem Transaktionsvertrag herstellen.

Artikel 7 Für den Transport inländischer elektronischer Zigarettenprodukte und inländischer oder importierter Zerstäuber und Nikotin für elektronische Zigaretten müssen Logistikdokumente beigefügt sein, und die Informationen über die transportierten Waren müssen mit den Logistikdokumenten, den entsprechenden in der Tabakmonopollizenz registrierten Informationen und den Registrierungsinformationen der Handelsplattform übereinstimmen. Wenn es eine Änderung im Lager gibt, muss dies von der Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Lager befindet, überprüft werden, und die relevanten Informationen müssen zeitnah auf der Handelsplattform gepflegt werden.

Nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort muss der Empfänger prüfen, ob die Logistikdokumente vollständig sind und ob die Ware gemäß Transaktionsvertrag und Versandinformationen des Versenders mit den Logistikdokumenten übereinstimmt, und die Ankunftsinformationen rechtzeitig auf der Handelsplattform eingeben.

Inländische elektronische Zigarettenprodukte müssen beim Betreten des Lagers durch Scannen des Codes registriert werden.

Kapitel III Logistikmanagement von elektronischen Zigaretten-Großhandelslinks

Artikel 8: Unternehmen des Großhandels mit elektronischen Zigaretten (einschließlich Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben) müssen die Anforderungen transparenter Regeln, klarer Wege, klarer Knotenpunkte und reibungsloser Abläufe einhalten, das Logistiksystem vernünftig planen, die Logistikkosten streng kontrollieren und einen effizienten und wirtschaftlichen Ablauf des gesamten Prozesses der Lagerung, Sortierung und Verteilung von elektronischen Zigarettenprodukten gewährleisten.

Artikel 9 Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben) müssen innerhalb ihres Gebiets ein oder mehrere Lager- und Sortierzentren für elektronische Zigarettenprodukte benennen, die für die zentrale Lagerung, Auftragssortierung, den Transittransport und die Verteilung elektronischer Zigarettenprodukte verantwortlich sind.

Artikel 10 Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten) sind für die Lagerung von elektronischen Zigarettenprodukten selbst verantwortlich. Beim Bau von Lager- und Sortierzentren für elektronische Zigarettenprodukte ist der entsprechenden Umgestaltung bestehender Logistikverteilungszentren Vorrang einzuräumen. Wenn das bestehende Logistikverteilungszentrum nicht über die Voraussetzungen für eine Umgestaltung verfügt oder sein Standort den logistischen Betriebsanforderungen für elektronische Zigarettenprodukte nicht gerecht wird, sollten die vorhandenen überschüssigen Logistikressourcen des Unternehmens für die Umgestaltung ausgewählt werden. Wenn die vorhandenen Logistikressourcen den logistischen Betriebsanforderungen für elektronische Zigarettenprodukte nicht gerecht werden können, können andere Logistikressourcen angemietet werden.

Artikel 11 Nachdem die inländischen elektronischen Zigarettenprodukte im Lager- und Sortierzentrum angekommen sind, überprüft das Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten, ob die Logistikdokumente vollständig sind und ob die Waren gemäß dem Transaktionsvertrag und den Lieferinformationen des Lieferherstellers mit den Logistikdokumenten übereinstimmen, und trägt die Ankunftsinformationen rechtzeitig auf der Transaktionsplattform ein.

Elektronische Zigarettenprodukte müssen beim Betreten des Lagers gescannt und registriert werden.

Artikel 12 Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten) sind eigenständig für die Sortierung elektronischer Zigarettenprodukte verantwortlich und müssen je nach Art und Verpackungseigenschaften der elektronischen Zigarettenprodukte entsprechende Sortieranlagen einrichten. Wenn wirklich Geräte benötigt werden, müssen zunächst ungenutzte Geräteressourcen genutzt werden.

Artikel 13 Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben) müssen beim Aussortieren von Produkten aus dem Lager scannen und registrieren, die Verbindung zwischen dem Produkt-QR-Code und der Einzelhandelsbestellung herstellen und relevante Informationen rechtzeitig in das Rückverfolgbarkeitssystem für QR-Codes elektronischer Zigaretten hochladen.

Großhändler für elektronische Zigaretten (einschließlich Importeure elektronischer Zigaretten) können elektronische Zigarettenprodukte unabhängig oder durch den Kauf von Logistikdienstleistungen vertreiben. Beim Vertrieb müssen Einzelhandelsbestellungen beigefügt werden, und die Informationen zu den vertriebenen Waren müssen mit den Einzelhandelsbestellungen, den entsprechenden Informationen zur Registrierung der Tabakmonopollizenz und den Registrierungsinformationen der Handelsplattform übereinstimmen.

Artikel 14 Nachdem die elektronischen Zigarettenprodukte bei den elektronischen Zigaretteneinzelhandelsgeschäften eingetroffen sind, müssen die Betreiber elektronischer Zigaretteneinzelhandelsgeschäfte gemäß den Einzelhandelsbestellungen prüfen, ob die elektronischen Zigarettenprodukte mit den Einzelhandelsbestellungen übereinstimmen, und den Erhalt der elektronischen Zigarettenprodukte bestätigen.

Kapitel IV: Logistikmanagement für den Import und Export elektronischer Zigaretten

Artikel 15 Der Transport importierter elektronischer Zigarettenprodukte, Zerstäuber und Nikotin für elektronische Zigaretten zu den dafür vorgesehenen Lagern der Importeure elektronischer Zigaretten muss nach der Zollabfertigung von den Importeuren elektronischer Zigaretten gemäß den einschlägigen Vorschriften auf der Handelsplattform angemeldet werden.

Artikel 16 Bevor Hersteller elektronischer Zigarettenprodukte, Zerstäuber und Nikotin für elektronische Zigaretten zum Export transportieren, müssen sie gemäß den einschlägigen Vorschriften eine Registrierung auf der Handelsplattform vornehmen. Wenn sie die Registrierung nicht rechtzeitig wie erforderlich vornehmen, wird dies gemäß den einschlägigen Vorschriften behandelt.

Anbieter von Logistikdienstleistungen für elektronische Zigaretten dürfen keine Dienstleistungen anbieten, deren Ziel die Umgehung in- und ausländischer Regulierungssysteme ist.

Artikel 17 Während des Inlandstransports dürfen Hersteller elektronischer Zigaretten und entsprechende Dienstleister keine elektronischen Zigarettenprodukte, Zerstäuber und Nikotin für elektronische Zigaretten illegal verkaufen und exportieren.

Kapitel V Aufsicht und Inspektion

Artikel 18 Die Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols überwacht und verwaltet die Erfassung, Pflege und das Hochladen relevanter Informationen durch Online-Überwachung, regelmäßige Inspektionen und Stichprobenkontrollen.

Werden die entsprechenden Angaben nicht wie erforderlich gepflegt oder sind die Angaben widersprüchlich, darf das entsprechende Unternehmen bzw. der Logistikdienstleister den Transport nicht durchführen.

Artikel 19 Können Transport und Lieferung von Waren aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit abgeschlossen werden, lädt der Versender die entsprechenden Informationen rechtzeitig auf die Handelsplattform hoch.

Artikel 20 Die Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols überwacht und kontrolliert die Umsetzung dieser Vorschriften im Einklang mit dem Gesetz und untersucht und bestraft gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen den illegalen und unregelmäßigen Transport von elektronischen Zigarettenprodukten, Zerstäubern, Nikotin für elektronische Zigaretten und Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten im Einklang mit dem Gesetz.

Artikel 21 Hersteller elektronischer Zigaretten, Hersteller von Zerstäubern, Hersteller von Nikotin für elektronische Zigaretten, Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten) und zugehörige Dienstleister müssen bei der Logistikaufsicht und -inspektion kooperieren, relevante Informationen wahrheitsgemäß bereitstellen und dürfen die Aufsicht und Inspektion in keiner Weise behindern oder verweigern.

Artikel 22 Einheiten oder Einzelpersonen werden ermutigt, die soziale Aufsicht über Logistikaktivitäten wie den Transport von elektronischen Zigaretten zu führen. Beschwerden und Berichte können über die Hotline des Tabakmarktaufsichtsdienstes 12313 eingereicht werden. Die Tabakmonopolverwaltungsabteilung behandelt dies gemäß ihren Aufgaben und relevanten Verfahren.

Artikel 23 Verstöße gegen diese Vorschriften werden von der Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols und anderen Abteilungen gemäß der Zuständigkeitsverteilung und den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Regeln und normativen Dokumente behandelt.

Kapitel VI Ergänzende Bestimmungen

Artikel 24 Die Lagerung von Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Tabakmonopolproduktmanagements.

Bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Bedienung und dem Transport von Nikotin für elektronische Zigaretten müssen außerdem die Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und normativen Dokumente zum Sicherheitsmanagement gefährlicher Chemikalien eingehalten werden.

Lager, in denen elektronische Zigarettenprodukte und Zerstäuber gelagert werden, müssen physisch voneinander oder von anderen Produktlagern isoliert sein und trocken, belüftet, lichtgeschützt, sauber und geruchsfrei gehalten werden. Elektronische Zigarettenprodukte und Zerstäuber müssen vom Boden und von der Wand entfernt gestapelt werden und dürfen nicht zusammen mit giftigen und schädlichen Gegenständen gelagert werden.

Artikel 25 Transport- oder Vertriebsmittel müssen trocken, sauber und geruchsfrei sein. Während des Transports oder Vertriebs müssen die Transport- oder Vertriebsmittel regen-, feuchtigkeits-, sonnen-, druck- und vibrationsfest sein und dürfen nicht mit giftigen, schädlichen oder geruchsintensiven Gegenständen vermischt werden.

Artikel 26 Beim Kauf von Logistikdienstleistungen für den Transport oder die Verteilung von elektronischen Zigarettenprodukten, Zerstäubern, Nikotin für elektronische Zigaretten und Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten muss ein Logistikdienstleister mit entsprechenden Qualifikationen ausgewählt und ein schriftlicher Vertrag gemäß dem Gesetz unterzeichnet werden. Die zu transportierenden oder bereitzustellenden Produktobjekte müssen dem Logistikdienstleister klar angegeben und die Verantwortlichkeiten des Logistikdienstleisters müssen geklärt werden.

Wenn E-Zigaretten-Großhändler (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für E-Zigaretten) Logistikdienstleistungen für den Vertrieb von E-Zigaretten-Produkten erwerben, müssen sie auch die einschlägigen Vorschriften zu Beschaffungsmanagement, Integrität und Selbstdisziplin usw. einhalten. Der ausgewählte Logistikdienstleister muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

(i) Eingetragen auf dem Gebiet der Volksrepublik China, mit unabhängiger juristischer Person, gutem Ruf und der Fähigkeit, Verträge zu erfüllen.

(ii) Sie müssen über den entsprechenden Geschäftsumfang verfügen und die für die Ausübung der entsprechenden Geschäftstätigkeit erforderlichen Qualifikationen besitzen.

Artikel 27 Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten sind Tabakblätter, Tabakschnitzel (einschließlich Schnitzel, Pulver, Granulat, siehe unten), Tabakstängel usw., die nicht zur Zigarettenherstellung verwendet werden können, aber zur Herstellung von Nikotin für elektronische Zigaretten verwendet werden können.

Artikel 28 Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, umfassen Zigarettenindustrieunternehmen, Handelsunternehmen, Unternehmen zum Dreschen und Wiedertrocknen von Blättern usw. mit unabhängiger juristischer Person. Der Umfang ihrer Lizenz als Monopolproduktionsunternehmen für Tabak umfasst: den Verkauf von Tabakblättern, Tabakschnitzeln, Tabakstängeln usw., die nicht für die Zigarettenproduktion verwendet werden können, aber zur Herstellung von Nikotin für elektronische Zigaretten verwendet werden können, oder den Verkauf von Tabakblättern usw.

Artikel 29 Unter Unternehmen für den Import und Betrieb elektronischer Zigaretten sind Unternehmen zu verstehen, die eine Monopollizenz für den Tabakgroßhandel erworben haben und deren Lizenzumfang den Import von Nikotin für elektronische Zigaretten, Zerstäuber und den Betrieb bzw. Großhandel mit elektronischen Zigarettenprodukten umfasst.

Artikel 30 Die in diesen Regeln genannten Logistikdokumente müssen vom Versender auf der Handelsplattform entsprechend dem Inhalt des auf der Handelsplattform unterzeichneten Transaktionsvertrags erstellt werden. Ein Transaktionsvertrag kann in mehrere Logistikdokumente zerlegt werden.

Artikel 31 Diese Regeln werden von der Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats ausgelegt.

Artikel 32 Diese Regeln treten am Tag der Verkündung in Kraft. Die „Regeln für das Logistikmanagement elektronischer Zigaretten“ in der „Mitteilung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Veröffentlichung der Regeln für das Logistikmanagement elektronischer Zigaretten und der Regeln für das Transaktionsmanagement elektronischer Zigaretten (Testversion)“ (Staatliches Tabakamt [2022] Nr. 77) vom 2. Juni 2022 werden gleichzeitig abgeschafft.

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