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Bekanntmachung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe detaillierter Regeln für die Verwaltung von Transaktionen mit elektronischen Zigaretten und zur Auslegung von Richtlinien

Bekanntmachung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe detaillierter Regeln für die Verwaltung von Transaktionen mit elektronischen Zigaretten und zur Auslegung von Richtlinien

国家烟草专卖局关于修订印发电子烟交易管理细则的通知及政策解读

Die überarbeiteten „E-Zigaretten-Transaktionsmanagementregeln“ bestehen aus sechs Kapiteln und 30 Artikeln. Die wichtigsten Inhalte der Überarbeitung sind: Die vereinheitlichten und standardisierten Namen der relevanten Transaktionseinheiten und die erläuternden Inhalte werden einheitlich in den Anhang aufgenommen, die Beschreibung der Transaktionsarten wird neu organisiert, der spezifische Inhalt des Gesamtvolumenmanagements wird verbessert, einige Managementanforderungen werden hinzugefügt und vereinfacht und rein plattformtechnische Verarbeitungsinhalte, die nicht mit dem Transaktionsmanagement zusammenhängen, werden gelöscht.
[Zwei Supremes nachgedruckt von der State Tobacco Monopoly Administration] Am 2. September veröffentlichte die State Tobacco Monopoly Administration die „Mitteilung zur Überarbeitung und Herausgabe der Regeln zur Transaktionsverwaltung für E-Zigaretten“.

Der konkrete Inhalt der Ankündigung lautet wie folgt:

Politische Interpretation der „E-Zigaretten-Transaktionsmanagementregeln“

Um die „Maßnahmen zum E-Zigaretten-Management“ (Bekanntmachung Nr. 1 der Staatlichen Tabakmonopolverwaltung im Jahr 2022) umfassend umzusetzen, das Management von E-Zigaretten-Transaktionen weiter zu stärken, die Produktions- und Vertriebsreihenfolge von E-Zigaretten zu standardisieren und die legitimen Rechte und Interessen der Unternehmen auf dem E-Zigaretten-Markt zu schützen, hat die Staatliche Tabakmonopolverwaltung die „Regeln zum E-Zigaretten-Transaktionsmanagement“ überarbeitet und herausgegeben.

Die überarbeiteten „E-Zigaretten-Transaktionsmanagementregeln“ bestehen aus sechs Kapiteln und 30 Artikeln. Die wichtigsten Inhalte der Überarbeitung sind: Die vereinheitlichten und standardisierten Namen der relevanten Transaktionseinheiten und die erläuternden Inhalte werden einheitlich in den Anhang aufgenommen, die Beschreibung der Transaktionsarten wird neu organisiert, der spezifische Inhalt des Gesamtvolumenmanagements wird verbessert, einige Managementanforderungen werden hinzugefügt und vereinfacht und rein plattformtechnische Verarbeitungsinhalte, die nicht mit dem Transaktionsmanagement zusammenhängen, werden gelöscht.

Mitteilung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe der Regeln für das Transaktionsmanagement bei E-Zigaretten

Nationales Tabakgesetz [2024] Nr. 131

Alle Tabakmonopolbüros der Provinzen:

Um die „Maßnahmen zum E-Zigaretten-Management“ (Bekanntmachung Nr. 1 der staatlichen Tabakmonopolverwaltung im Jahr 2022) gründlich umzusetzen, das Management von E-Zigaretten-Transaktionen weiter zu stärken, die Produktions- und Vertriebsreihenfolge von E-Zigaretten zu standardisieren und die legitimen Rechte und Interessen der Unternehmen auf dem E-Zigaretten-Markt zu schützen, werden Ihnen jetzt die überarbeiteten „Regeln zum E-Zigaretten-Transaktionsmanagement“ herausgegeben. Bitte befolgen Sie diese sorgfältig.

Staatliche Tabakmonopolverwaltung

27. August 2024

(Selbstanzeige)


Detaillierte Regeln für die Abwicklung von Transaktionen mit elektronischen Zigaretten


Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Um die Verwaltung von E-Zigaretten-Transaktionen zu stärken, die Produktion und den Vertrieb von E-Zigaretten zu standardisieren und die legitimen Rechte und Interessen von Unternehmen auf dem E-Zigaretten-Markt zu schützen, werden diese detaillierten Regeln in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Volksrepublik China, dem Gesetz über den elektronischen Handel der Volksrepublik China, dem Tabakmonopolgesetz der Volksrepublik China, den Bestimmungen zur Umsetzung des Tabakmonopolgesetzes der Volksrepublik China und den Maßnahmen zur Verwaltung von E-Zigaretten (Bekanntmachung Nr. 1 der staatlichen Tabakmonopolverwaltung im Jahr 2022) sowie anderen Gesetzen, Vorschriften und normativen Dokumenten formuliert.

Artikel 2 Diese detaillierten Regeln gelten für Transaktionen wie elektronische Zigarettenprodukte und elektronische Zigarettenrohstoffe (nachfolgend zusammenfassend als elektronische Zigarettentransaktionen bezeichnet) innerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China.

Artikel 3 Die Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols des Staatsrats ist für die Überwachung und Verwaltung des nationalen Handels mit elektronischen Zigaretten verantwortlich.

Die Verwaltungsabteilungen des Tabakmonopols auf Provinz-, Gemeinde- und Kreisebene sind für die Überwachung und Verwaltung der E-Zigaretten-Transaktionsaktivitäten von Unternehmen auf dem E-Zigaretten-Markt in ihren Verwaltungsregionen verantwortlich.

Artikel 4 Der Handel mit elektronischen Zigaretten unterliegt den Grundsätzen der Gleichheit, Fairness, Integrität und Standardisierung. Fördern Sie das vollständige Prozessmanagement der Geschäftsabläufe, Logistikabläufe, Kapitalflüsse und Informationsflüsse bei Transaktionen mit elektronischen Zigaretten und nutzen Sie Transaktionsdaten als wichtige Grundlage für die Verwaltung von Marktstandards, die Statusbewertung und eine wirksame Überwachung.

Kapitel II Transaktionsarten

Artikel 5 Die Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols des Staatsrats richtet eine landesweite einheitliche Transaktionsverwaltungsplattform für elektronische Zigaretten (im Folgenden „Plattform“ genannt) ein.

Unternehmen, die Rohmaterialien für Nikotin für elektronische Zigaretten verkaufen, Unternehmen, die Nikotin für elektronische Zigaretten herstellen, Unternehmen, die Zerstäuber herstellen, Unternehmen, die elektronische Zigaretten herstellen (einschließlich Unternehmen, die Produkte herstellen, verarbeiten und Marken besitzen usw., siehe unten), Unternehmen, die elektronische Zigaretten im Großhandel verkaufen (einschließlich Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben), Unternehmen, die elektronische Zigaretten im Einzelhandel verkaufen und andere Unternehmen auf dem Markt für elektronische Zigaretten, die gemäß dem Gesetz eine Monopollizenz für Tabak erhalten haben, können ihre Geschäfte über die Plattform abwickeln.

Der Import und Export von elektronischen Zigarettenprodukten, Zerstäubern und Nikotin für elektronische Zigaretten muss gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Plattform registriert werden.

Artikel 6 Transaktionen mit elektronischen Zigaretten werden unterteilt in:

(i) Handel mit Rohstoffen für elektronische Zigaretten zwischen Nikotinherstellern für elektronische Zigaretten und Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten vertreiben;

(ii) Handel mit Nikotin für elektronische Zigaretten zwischen Zerstäuberherstellern und Nikotinherstellern für elektronische Zigaretten;

(iii) Handel mit Zerstäubern zwischen Herstellern elektronischer Zigaretten und Zerstäuberherstellern;

(iv) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von elektronischen Zigarettenprodukten zwischen Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte, Inhabern elektronischer Zigarettenmarken und Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte sowie Unternehmen, die elektronische Zigaretten verarbeiten;

(v) Transaktionen im Zusammenhang mit inländischen elektronischen Zigarettenprodukten zwischen Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten und Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte sowie Inhabern von Markenprodukten für elektronische Zigaretten;

(vi) Transaktionen mit importiertem Nikotin für elektronische Zigaretten zwischen Herstellern von Zerstäubern und Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben, sowie Transaktionen mit importierten Zerstäubern zwischen Herstellern elektronischer Zigaretten und Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben;

(vii) Transaktionen mit elektronischen Zigarettenprodukten zwischen Betreibern elektronischer Zigaretten-Einzelhändlern und Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen elektronischer Zigaretten);

(viii) Andere Transaktionen, die von der Verwaltungsabteilung für das Tabakmonopol des Staatsrats im Einklang mit den „Maßnahmen zur Kontrolle elektronischer Zigaretten“ bestätigt wurden.

Kapitel III Rohstoffmanagement

Artikel 7 Elektronische Zigarettenprodukte, die die technische Prüfung bestanden haben, müssen in die Verkaufsplattform aufgenommen werden, und es muss eine dynamische Verwaltung implementiert werden. Die Informationen über elektronische Zigarettenprodukte auf dem Markt müssen mit denen der Produkte übereinstimmen, die die technische Prüfung bestanden haben.

Artikel 8 Die grundlegenden Informationen zu elektronischen Zigarettenprodukten müssen von Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte, Inhabern elektronischer Zigarettenmarken und Import- und Betriebsunternehmen elektronischer Zigaretten auf der Plattform gepflegt werden.

Die grundlegenden Informationen zu Zerstäubern und Nikotin für elektronische Zigaretten werden von Zerstäuberherstellern, Herstellern von Nikotin für elektronische Zigaretten sowie Import- und Vertriebsunternehmen für elektronische Zigaretten auf der Plattform gepflegt.

Die Basisinformationen zu den über die Plattform gehandelten Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten werden von den Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, auf der Plattform gepflegt.

Artikel 9 Halten Sie sich an marktbestimmte Preise und schaffen und verbessern Sie einen Preisbildungsmechanismus für elektronische Zigarettenprodukte, der hauptsächlich vom Markt reguliert wird.

Der Werksabgabepreis und der empfohlene Einzelhandelspreis für im Inland verkaufte elektronische Zigarettenprodukte werden von den Herstellern elektronischer Zigarettenprodukte und den Inhabern elektronischer Zigarettenmarken unabhängig festgelegt, und der Großhandelspreis wird von den Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten angemessen festgelegt, und zwar auf der Grundlage des Werksabgabepreises in Kombination mit Betriebs- und Verwaltungskosten, der nationalen Steuerpolitik und anderen Faktoren.

Der Importpreis und der empfohlene Verkaufspreis importierter elektronischer Zigarettenprodukte werden von den Importeuren elektronischer Zigaretten und ausländischen Geschäftsleuten durch Verhandlungen festgelegt, und der Großhandelspreis wird von den Import- und Betriebsunternehmen elektronischer Zigaretten angemessen festgelegt, und zwar auf Grundlage des Importpreises in Kombination mit Betriebs- und Verwaltungskosten, der nationalen Steuerpolitik und anderen Faktoren.

Für elektronische Zigarettenprodukte gleicher Spezifikation gilt ein einheitlicher nationaler Verkaufspreis, der auf der Plattform veröffentlicht wird.

Der Betriebsgewinn jedes Glieds in der Industriekette muss in einem angemessenen Rahmen liegen und das allgemeine Preisniveau der elektronischen Zigarettenprodukte muss grundsätzlich stabil bleiben.

Artikel 10 Die Preise für Zerstäuber und Nikotin für elektronische Zigaretten unterliegen der Marktregulierung.

Artikel 11 Die Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats formuliert die Preispolitik und -standards für Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten und hält die Preisspanne auf der Plattform gemäß den Preisstandards aufrecht. Hersteller von Nikotin für elektronische Zigaretten und Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, verhandeln und bestimmen den spezifischen Transaktionspreis innerhalb der Preisspanne und erstellen ein Preisprotokoll.

Artikel 12 Wenn Hersteller elektronischer Zigarettenprodukte, Inhaber elektronischer Zigarettenmarken und elektronische Zigarettengroßhändler (einschließlich Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben) den Preis elektronischer Zigarettenprodukte anpassen müssen, veröffentlichen sie die Preisanpassungsinformationen mindestens drei Monate im Voraus über die Plattform.

Artikel 13: Wenn die Stichprobenkontrolle der Qualitätsüberwachung für elektronische Zigaretten fehlschlägt oder bei der Inspektion Probleme auftreten, muss sie gemäß den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen durchgeführt werden.

Kapitel 4 Vertrags- und Auftragsmanagement

Artikel 14 Die beiden Parteien der E-Zigaretten-Transaktion unterzeichnen auf der Plattform einen Transaktionsvertrag.

Der Inhalt des Vertrags umfasst im Allgemeinen den Mitgliedsnamen, den Mitgliedscode, die Lizenznummer, die Adresse, die Kontaktinformationen der Partei, den Namen, die Menge, die Qualität, den Preis, die Verpackungsmethode, die Prüfstandards und -methoden des Vertragsgegenstands, den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, den Leistungszeitraum, den Leistungsort und die Leistungsmethode, die Zahlungsmethode, die Transportmethode, die Vertragsgültigkeit, die Haftung bei Vertragsverletzung, die Methode zur Streitbeilegung, die Integritätsvereinbarung und andere Bedingungen.

Die Bedingungen und der Inhalt des Transaktionsvertrags für Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten müssen auch den einschlägigen Bestimmungen des Tabakmonopol-Transaktionsmanagements entsprechen.

Die Transaktion für E-Zigaretten-Produkte zwischen dem E-Zigaretten-Einzelhandelsunternehmen und dem E-Zigaretten-Großhandelsunternehmen (einschließlich des E-Zigaretten-Importunternehmens) muss in Form einer Bestellung bestätigt werden. Das E-Zigaretten-Einzelhandelsunternehmen wählt das Produkt aus und übermittelt die Bestellung erfolgreich, wodurch der Vertrag zustande kommt.

Artikel 15 Die Zahlungsabwicklung für alle Arten von Transaktionen erfolgt über die Plattform. Unternehmen, die elektronische Zigaretten verkaufen, wickeln die Zahlung nach der Bestellung in Echtzeit ab, und die Käufer anderer Transaktionen leisten die Zahlung innerhalb der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist.

Artikel 16 Alle Arten von Transaktionsunternehmen müssen Logistikgeschäfte wie Lagerung, Sortierung und Transport gemäß den einschlägigen Anforderungen des Logistikmanagements für elektronische Zigaretten und den vertraglichen Vereinbarungen durchführen, elektronische Zigarettenprodukte oder elektronische Zigarettenrohstoffe innerhalb der vereinbarten Frist an das Logistiklager oder den von beiden Parteien vereinbarten Ort liefern und verschiedene Daten und Informationen sorgfältig sammeln und hochladen.

Artikel 17: Sollten nach dem Verkauf Qualitätsprobleme bei elektronischen Zigarettenprodukten, Zerstäubern und Nikotin für elektronische Zigaretten auftreten, kann der Käufer gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften über die Plattform eine Rückgabe beantragen.

Artikel 18 Das jährliche Gesamteinkaufsvolumen an Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten durch Hersteller von Nikotin für elektronische Zigaretten darf das gesamte jährliche Einkaufsvolumen an Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten, das von der Verwaltungsabteilung des Staatsrats für das Tabakmonopol an Hersteller von Nikotin für elektronische Zigaretten ausgegeben wird, nicht überschreiten.

Das jährliche kumulierte Plattformtransaktionsvolumen von Nikotinherstellern für elektronische Zigaretten, Zerstäuberherstellern und Herstellern elektronischer Zigaretten muss den Anforderungen der Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats an das Gesamtvolumenmanagement entsprechen.

Das jährliche Einkaufsvolumen an Nikotin und Zerstäubern, das von Zerstäuberherstellern und Herstellern elektronischer Zigaretten importiert wird, darf den von der Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats festgelegten jährlichen Importbedarf an Nikotin und Zerstäubern für elektronische Zigaretten nicht überschreiten.

Das jährliche Verkaufsvolumen von elektronischen Zigarettenprodukten von Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Unternehmen, die elektronische Zigaretten importieren und betreiben) darf die von der Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats auf Grundlage der Marktnachfrage festgelegten jährlichen Inlandsverkaufsvolumen- und Importverkaufsvolumenziele von Großhandelsunternehmen nicht überschreiten.

Artikel 19 Für die Marketingaktivitäten der Hersteller elektronischer Zigaretten müssen die entsprechenden Aktivitätsinformationen auf der Handelsplattform registriert werden und dürfen nicht gegen die geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften verstoßen.

Kapitel V Mitgliederverwaltung

Artikel 20 Die Plattform implementiert eine Mitgliederverwaltung. Unternehmen, die Rohmaterialien für elektronische Zigaretten mit Nikotin verkaufen, Nikotin für elektronische Zigaretten herstellen, Zerstäuber herstellen, elektronische Zigaretten herstellen, Großhandelsunternehmen für elektronische Zigaretten (einschließlich Import- und Betriebsunternehmen für elektronische Zigaretten), Einzelhändler für elektronische Zigaretten usw., die gemäß dem Gesetz eine Tabakmonopollizenz erhalten haben, müssen sich, wenn sie Transaktionen mit elektronischen Zigaretten durchführen oder sich für den Import und Export registrieren müssen, über die Plattform als Handelsmitglieder registrieren, bevor sie über die Plattform handeln oder sich registrieren können.

Artikel 21 Mitglieder müssen relevante Mitgliedsinformationen auf der Plattform wahrheitsgemäß gemäß den Anforderungen der Verwaltungslizenz für E-Zigaretten und den Aufsichtsanforderungen der Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols pflegen.

Artikel 22 Die Transaktionen und Anmeldeaktivitäten der Mitglieder auf der Plattform werden von ihren benannten Mitgliedsvertretern durchgeführt, die sich in das Mitgliedstransaktionskonto einloggen. Die Mitglieder müssen ihre Mitgliedsvertreter streng kontrollieren und sind für alle ihre Aktionen auf der Plattform verantwortlich.

Artikel 23 Mitglieder haben das Recht auf gleichberechtigte, unabhängige und faire Transaktionen auf der Plattform. Die Transaktionen und Anmeldeaktivitäten der Mitglieder auf der Plattform müssen den einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften sowie den einschlägigen Vorschriften der Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats entsprechen, in gutem Glauben handeln, Steuern gemäß dem Gesetz zahlen, sicherstellen, dass die auf der Plattform veröffentlichten Informationen wahrheitsgetreu und genau sind, und die entsprechenden rechtlichen Verantwortlichkeiten tragen.

Artikel 24 Die Plattform kann die Handelsqualifikationen relevanter Mitglieder für Marktteilnehmer aussetzen, die gegen relevante Vorschriften verstoßen.

Wenn einem Mitglied die Tabakmonopollizenz entzogen, entzogen oder aufgehoben wird oder die Qualifikation zur Herstellung und zum Betrieb von E-Zigarettenprodukten, Zerstäubern, Nikotin für E-Zigaretten, Nikotinrohstoffen für E-Zigaretten usw. gemäß dem Gesetz entzogen wird, erlischt automatisch auch die entsprechende Mitgliedschaftsqualifikation.

Artikel 25 Die Verwaltungsabteilung des Tabakmonopols muss auf der Plattform aufbauen, um ein Kreditinformationsmanagementsystem für Unternehmen auf dem E-Zigaretten-Markt aufzubauen und so das Kreditmanagement der Unternehmen auf dem E-Zigaretten-Markt zu stärken.

Kapitel VI Ergänzende Bestimmungen

Artikel 26 Zu den in diesen Vorschriften genannten Rohstoffen für elektronische Zigaretten gehören Zerstäuber, Nikotin für elektronische Zigaretten und Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten. Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten sind Tabakblätter, zerkleinerter Tabak (einschließlich zerkleinert, pulverisiert, körnig, siehe unten), Tabakstiele usw., die nicht zur Zigarettenherstellung verwendet werden können, aber zur Herstellung von Nikotin für elektronische Zigaretten verwendet werden können. Aufgegebene Tabakmonopolprodukte, Rohnikotin und andere Produkte, die in diesen Vorschriften nicht genannt sind, dürfen nicht als Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verwendet werden.

Für die Ausgabe von Plänen, Kauf- und Verkaufstransaktionen sowie die Logistik und den Transport von Nikotinrohstoffen für elektronische Zigaretten gelten die einschlägigen Bestimmungen für Tabakmonopolprodukte.

Artikel 27 Zu den Unternehmen, die Nikotinrohstoffe für elektronische Zigaretten verkaufen, zählen Zigarettenindustrieunternehmen, Handelsunternehmen, Unternehmen zum Dreschen und Wiedertrocknen von Blättern mit unabhängiger juristischer Person usw. Der Umfang ihrer Tabakmonopollizenzen umfasst: den Verkauf von Tabakblättern, zerkleinertem Tabak, Tabakstängeln usw., die nicht zur Zigarettenproduktion, aber zur Nikotinproduktion für elektronische Zigaretten verwendet werden können, oder den Verkauf von Tabakblättern usw.

Artikel 28 Ein Unternehmen für den Import und Betrieb von E-Zigaretten ist ein Unternehmen, das eine Monopollizenz für den Tabakgroßhandel erhalten hat. Der Umfang der Lizenz umfasst den Betrieb oder Großhandel mit importiertem E-Zigaretten-Nikotin, Zerstäubern und E-Zigaretten-Produkten.

Artikel 29 Diese Regeln werden von der Tabakmonopolverwaltungsabteilung des Staatsrats ausgelegt.

Artikel 30 Diese Regeln treten am Tag der Verkündung in Kraft. Die „Regeln für das Transaktionsmanagement bei E-Zigaretten (Testversion)“ in der „Mitteilung der staatlichen Tabakmonopolverwaltung zur Veröffentlichung der Regeln für das Logistikmanagement bei E-Zigaretten und der Regeln für das Transaktionsmanagement bei E-Zigaretten (Testversion)“ vom 2. Juni 2022 (Staatliches Tabakamt [2022] Nr. 77) werden gleichzeitig abgeschafft.

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