Der Tarifausschuss des Staatsrates gab die Zollfreigrenzwerte für Tabakwaren bekannt: 2 elektronische Zigaretten und 6 elektronische Einwegzigaretten
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Der Tarifausschuss des Staatsrates gab die Zollfreigrenzwerte für Tabakwaren bekannt: 2 elektronische Zigaretten und 6 elektronische Einwegzigaretten
Die „Zollfreigrenzen für ankommendes Gepäck“ in den „Maßnahmen“ legen fest, dass die Zollfreigrenzen für Tabakwaren wie folgt sind: für ankommende Passagiere 400 Zigaretten (einschließlich erhitzter Zigaretten); 2 elektronische Zigarettengeräte, 6 elektronische Zigarettenkartuschen (Flüssigkeitszerstäuber) oder Produkte, die in Kombination mit Kartuschen und Geräten verkauft werden (einschließlich elektronischer Einwegzigaretten usw.), mit einem Gesamtflüssigkeitsvolumen von nicht mehr als 12 ml. Die Umsetzung erfolgt ab dem 1. Dezember 2024.
Kürzlich hat die Tarifkommission des Staatsrates „Maßnahmen zur Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer auf eingehende Artikel“ (im Folgenden als „Maßnahmen“ bezeichnet) angekündigt.
Die „Zollfreigrenzen für ankommendes Gepäck“ in den „Maßnahmen“ legen fest, dass die Zollfreigrenzen für Tabakwaren wie folgt sind: für ankommende Passagiere 400 Zigaretten (einschließlich erhitzter Zigaretten) oder 20 Zigarren oder 500 Gramm Tabak; 2 elektronische Zigarettengeräte, 6 elektronische Zigarettenkartuschen (Flüssigkeitszerstäuber) oder Produkte, die in Kombination mit Kartuschen und Geräten verkauft werden (einschließlich elektronischer Einwegzigaretten usw.), mit einem Gesamtflüssigkeitsvolumen von nicht mehr als 12 ml. Darunter für Passagiere, die aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macau einreisen, 200 Zigaretten (einschließlich erhitzter Zigaretten) oder 10 Zigarren oder 250 Gramm Tabak; 1 elektronisches Zigarettengerät, 3 elektronische Zigarettenkartuschen (Flüssigkeitszerstäuber) oder Produkte, die in Kombination mit Kartuschen und Rauchgeräten verkauft werden (einschließlich elektronischer Einwegzigaretten usw.), mit einem Gesamtflüssigkeitsvolumen von nicht mehr als 6 ml. Für Personal, das häufig ein- und aussteigt, 40 Zigaretten (einschließlich erhitzter Zigaretten) oder 2 Zigarren oder 40 Gramm Tabak; 1 elektronisches Zigarettengerät, 1 elektronische Zigarettenkartusche (Flüssigkeitszerstäuber) oder Produkte, die in Kombination mit Kartuschen und Rauchgeräten verkauft werden (einschließlich elektronischer Einwegzigaretten usw.), mit einem Gesamtflüssigkeitsvolumen von nicht mehr als 2 ml; auf einmal am Tag beschränkt.
Die vorstehenden Steuerbefreiungsregelungen gelten nicht für Minderjährige unter 18 Jahren.
Die oben genannten Regelungen werden seit dem 1. Dezember 2024 offiziell umgesetzt.

Tabelle der Zollfreigrenzen für importiertes Gepäck |Quelle: „Maßnahmen zur Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer auf importierte Artikel“









